Rz. 6

Abs. 2 entspricht § 3 Abs. 2 HGrG und stellt klar, dass der Haushaltsplan im Außenverhältnis keine Rechtswirkung erzeugen kann. Die Bindungswirkung ist auf das Innenverhältnis, also auf die Organe und auf die Verwaltung beschränkt. Auch die Veranschlagung oder Nichtveranschlagung von Einnahmen oder Ausgaben spielen im Außenverhältnis keine Rolle. Aus der Veranschlagung bestimmter Ausgaben können Dritte keine Ansprüche herleiten (KomGRV, SGB IV, § 68 Rz. 5, Stand: Juli 2006; vgl. BSG, Urteil v. 15.11.1983, 1 S 10/82; die gegen die Entscheidung des BSG erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, BVerfG, Entscheidung v. 9.3.1984. 1 BvR 96/84). Auch aus der Ausweisung von Planstellen können keine Rechtsansprüche auf ihre tatsächliche Besetzung abgeleitet werden.

Rechtsansprüche auf Zahlung entstehen unabhängig von den Festsetzungen des Haushaltsplans. Ansprüche auf eine bestimmte Vergütung aus Tarifverträgen bei Vorliegen der dort geforderten Voraussetzungen sind z. B. auch dann zu erfüllen, wenn im Haushaltsplan solche Stellen nicht ausgewiesen sind. Daraus folgt, dass für beamtete Personen entsprechende Stellen im Haushaltsplan einzustellen sind (§ 20 SVHV, Bundesagentur für Arbeit: § 49 Abs. 1 BHO). Ist eine entsprechende Stelle im Haushaltsplan nicht ausgewiesen, kann eine Einweisung nicht erfolgen. Für den Abschluss von Tarifverträgen sieht § 6 Abs. 3 SVHV vor, dass Verpflichtungsermächtigungen (§ 75 SGB IV) nicht erfolgen müssen. Für den Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit gilt VV Nr. 5.1 zu § 38 Abs. 4 BHO sinngemäß. Danach bedarf es ebenfalls keiner Verpflichtungsermächtigung u. a. bei Ausgaben der Hauptgruppe 4 (Personalausgaben).

Das Eingehen rechtsverbindlicher Zahlungsverpflichtungen hängt von den Festsetzungen des Haushaltsplans ab, z. B. dann, wenn das Leistungsrecht konkret auf den Haushaltsplan verweist und die davon abhängige Gewährung ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (z. B. bei Ermessensleistungen; vgl. hierzu SG Duisburg, Urteil v. 23.7.2002, S 7 (9) KR 24/00). Vgl. aber § 34 Abs. 2 Satz 2 BHO.

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