Rz. 47

Nach Titel II Art. 11 Abs. 1 EGV 883/2004 unterliegen die Personen, für die die EGVO gilt, Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Grundsätzlich ist dies der Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (Titel II Art. 11 Abs. 3 EGVO 883/2004). Ausnahmen hiervon bestimmen Art. 12 bis 16 EGVO 883/2004, das sind Sonderregelungen (Art 12), die Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten (Art. 13), die freiwillige Versicherung oder Weiterversicherung (Art. 14), die spezielle Situation von Hilfskräften der Europäischen Gemeinschaften (Art. 15) und Ausnahmen von den Art. 11 bis 15 (Art. 16). Während bei einer zeitlich befristeten Tätigkeit für einen Arbeitgeber in dessen Wohnsitzstaat die Grundregel des Art. 11 Abs. 3 EGVO 883/2004 gilt, wonach das Recht am Ort der Beschäftigung anwendbar ist, bestimmt Art. 12 EGVO 883/2004 Abweichendes für entsandte Arbeitnehmer. Die Abweichung liegt darin, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten zur Erledigung einer vorübergehenden Tätigkeit ohne Änderung der Sozialversicherung entsenden kann. Zweck der Regelung ist die Sicherung der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Union und der Staaten, auf die die EGV 883/2004 anwendbar ist.

 

Rz. 48

Art. 12 bezieht sich auf die "Entsendung" und hat im Abgleich mit Art. 14 EWGVO 1408/71 folgenden Text:

 
Art. 12 EGVO 883/2004 Art. 14 EWGVO 1408/71
Sonderregelung Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben
./. Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen,unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine entsandte andere Person ablöst.

1.

a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebieteines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist;

b) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt, diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger alszwölf Monate erteilt werden.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

2. Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, unterliegt den wie folgt bestimmten Rechtsvorschriften:

a) Eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Mitgliedstaats hat, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats mit folgender Einschränkung:

i) Eine Person, die von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt wird, die das Unternehmen außerhalb des Gebietes des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unterhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet;

ii) eine Person, die überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt wird, in dem sie wohnt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch die Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat;

b) eine Person, die nicht unter Buchstabe a) fällt, unterliegt:

i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder me...

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