Rz. 1

Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten. Abs. 3 wurde mit dem Hüttenknappschaftlichen-Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst. Dabei wurden die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) geprägten neuen Begriffe "Ablaufhemmung" und "Neubeginn der Verjährung" eingefügt. Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 3 Satz 2 das Erfordernis der Schriftlichkeit des Erstattungsantrags gestrichen.

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