Rz. 3

Zu Unrecht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Gemäß § 351 Abs. 1 SGB III gilt abweichend von § 26 Abs. 2 für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in der irrtümlichen Annahme von Versicherungspflicht gezahlt worden ist. Der Erstattungsanspruch steht nach § 26 Abs. 3 demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat.

Die zu Unrecht entrichteten Beiträge sind von dem Versicherungsträger zu erstatten, der diese Beiträge erhalten hat.

Allerdings können die Rentenversicherungsträger nach § 211 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und die Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 351 Abs. 2 Nr. 2 SGB III mit den Einzugsstellen oder Leistungsträgern vereinbaren, dass diese die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge bzw. der Beiträge zur Arbeitsförderung übernehmen.

Die zuvor erwähnte Möglichkeit einer Vereinbarung haben die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger sowie die BA genutzt und Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – zuletzt unter dem Datum v. 20.11.2019 – herausgegeben (abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung.de).

Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege- und/oder Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung aus Entgeltersatzleistungen haben die am gemeinsamen Beitragseinzug Beteiligten tabellarische Übersichten über die Zuständigkeit für die Entscheidung über Erstattungsanträge erstellt. Die Versicherten sollten sich wegen der Erstattung der auf Entgeltersatzleistungen entfallenden Beiträge jeweils an ihre Krankenkasse wenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge