Rz. 9

Für die Hemmung der Verjährung gelten nun §§ 203 bis 208 BGB sinngemäß. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.1.2001 (BGBl. I S. 3138) ist das in Bezug genommene Recht der Hemmung der Verjährung erheblich ausgeweitet worden. Insbesondere hemmen nunmehr auch die Verhandlung über den Anspruch oder über die diesen begründenden Umstände (§ 203 BGB) und die Rechtsverfolgung (§ 204 BGB) die Verjährung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Versicherungsträger mit dem Erlass eines Beitragsbescheides den besonderen Hemmungstatbestand des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X herbeiführen kann. Der vom Beitragsschuldner nach § 28f Abs. 3 zu übermittelnde Beitragsnachweis führt hingegen nicht zur Hemmung. Er gilt lediglich gemäß § 28f Abs. 3 Satz 5 als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und entfaltet damit Titelfunktion für die Vollstreckung, ist aber kein Beitragsbescheid i. S. d. § 52 Abs. 1 SGB X (Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 25 Rz. 67, unter Bezug auf BGH, Urteil v. 20.3.2003, III ZR 305/01). Der Klageerhebung steht die Zustellung eines Mahnbescheides gleich. Hemmung durch Rechtsverfolgung tritt auch bei Anmeldung des Anspruchs als Insolvenzforderung ein. Die Hemmung endet in allen Fällen der Rechtsverfolgung (§ 204 Abs. 1 BGB) 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB). Im Falle des § 52 Abs. 1 SGB X endet die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder 6 Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Ist der Beitragsbescheid unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Ist der Beitragsbescheid hingegen erfolgreich angefochten, so hat er sich im vorgenannten Sinne anderweitig erledigt. Der erfolgreichen Forderungsdurchsetzung durch erneuten Erlass des Bescheides steht, wenn die Bekanntgabe innerhalb von 6 Monaten erfolgt, damit zumindest nicht die Verjährung der Forderung entgegen (vgl. BSG, Urteil v. 27.4.2010, B 5 R 8/08 R, Rz. 31). Die bereits eingetretene Hemmung wird durch die Aufhebung nicht rückwirkend wieder beseitigt (Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 25 Rz. 70). Zu beachten ist, dass die Klage eines Beschäftigten auf Feststellung seiner Versicherungspflicht gegen den zuständigen Versicherungsträger nicht die Verjährung von Beitragsansprüchen hemmt, die gegen den Arbeitgeber als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28e Abs. 1 Satz 1) bestehen. Gerade auch aus diesem Grund ist der Arbeitgeber dem Klageerfahren notwendig beizuladen (§ 75 Abs. 2 SGG). Im Übrigen ist der Lauf der Verjährung gehemmt, wenn die Beitragsforderung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist (§ 205 BGB). Eine Hemmung der Verjährung tritt außerdem ein, wenn die Krankenkasse durch den Stillstand der Rechtspflege oder durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert war (§ 206 BGB).

Die Hemmung der Verjährung bedeutet, dass die im Zeitpunkt des Beginns der Hemmung noch nicht verstrichene Verjährungsfrist an das Ende des Hemmungszeitraums unmittelbar angehängt wird. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährungsfrist setzt sich nach dem Wegfall der Hemmung fort.

Wenn der Aufenthalt des Schuldners nicht bekannt ist, wird dadurch der Lauf der Verjährung nicht gehemmt, weil die Krankenkasse die Verjährung z. B. durch öffentliche Zustellung unterbrechen kann. Ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbricht nach § 198 Satz 2 SGB VI die Frist zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (vgl. § 198 SGB VI), die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens.

2.6.1 Hemmung der Verjährung aufgrund einer Prüfung beim Arbeitgeber

 

Rz. 10

Mit der durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vorgenommenen Ergänzung des Abs. 2 um die Sätze 2 bis 6 wurde ein weiterer Grund für die Hemmung der Verjährung eingeführt.

Nunmehr ist die Verjährung der Beitragsforderungen auch für die Zeit der Prüfung beim Arbeitgeber durch die Träger der Rentenversicherung bis spätestens 6 Monate nach Abschluss der Prüfung gehemmt. Diese Hemmung der Verjährung von Beitragsforderungen gilt auch gegenüber den aufgrund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmer und deren weitere Nachunternehmen wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechenzentren. Die Hemmung der Verjährung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- oder Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Wenn allerdings der Beitragsbescheid nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung noch nicht erteilt worden ist, endet die Hemmung der Verjährung mit Ablauf der 6 Kalendermonate nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren als dem vorgesehenen Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung der Verjährung trot...

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