Rz. 7

Bis zum 31.12.1991 waren nach § 1418 Abs. 1 RVO und § 140 Abs. 1 AVG u. a. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung unwirksam, wenn sie nach Ablauf eines Jahres nach Schluss des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet wurden. Nunmehr sind nach § 197 Abs. 1 SGB VI Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf die Zahlung noch nicht verjährt ist. Damit gelten nunmehr die Verjährungsvorschriften des § 25 auch für die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.

Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung sind nach § 197 Abs. 2 SGB VI allerdings nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Für freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gelten somit die Verjährungsvorschriften des § 25 nicht.

In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf Rente, ist auf Antrag des Versicherten nach § 197 Abs. 3 SGB VI die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs. 1 und 2 bezeichneten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Fortfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beiträge sind dann binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden Frist zu zahlen.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X ist nach § 197 Abs. 4 SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen.

Eine Krankenkasse kann nach dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen v. 9.6.1980 (L 16 Kr 207/78) als Einzugsstelle nicht verpflichtet werden, nachträglich Beiträge von den Erben des angeblichen Arbeitgebers zu verlangen, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers hierauf erst 24 Jahre nach Beendigung der angeblichen Beschäftigung geltend gemacht wird. Ebenso kann der Rentenversicherungsträger in einem solchen Fall nicht verpflichtet werden, eine so weitgehende Beitragsnachentrichtung im Rahmen des § 1418 RVO a. E. zuzulassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge