Rz. 2

Mit dieser Vorschrift wird die Verjährung der Ansprüche auf Beiträge zur Sozialversicherung (= Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung), die nicht zu dem gesetzlichen oder satzungsgemäßen Fälligkeitstermin (vgl. § 23) entrichtet worden sind, geregelt. Die Insolvenzgeldumlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Daher gelten auch die Verjährungsvorschriften des § 25 für die Insolvenzgeldumlage. Über § 10 AAG findet § 25 auch für die Umlagen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit bzw. Mutterschutz Anwendung. Hinsichtlich der Stundung, Niederschlagung oder des Erlasses von Beiträgen in Ausnahmefällen vgl. § 76.

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