Rz. 1

Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert und ergänzt. Dem Abs. 2 wurden die Sätze 2 bis 6 durch Art. 4 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung zum 1.1.2001 angefügt. Abs. 2 Satz 1 wurde mit dem Hüttenknappschaftlichen-Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst. Diese Änderung war notwendig, weil in den Verjährungsvorschriften des BGB mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) u. a. das Wort "Unterbrechung" durch den Begriff "Neubeginn" ersetzt wurde. Abs. 2 Satz 6 wurde mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) zum 1.10.2005 neu gefasst.

Die Streichung des letzten Halbsatzes in Abs. 2 Satz 6 wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 vorgenommen.

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 2 Satz 7 eingefügt.

Durch Art. 1 des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2020 im Hinblick auf die genannten Prüfungen konkretisiert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge