Rz. 4

Soweit Versicherte von einem Leistungsträger (z. B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft) Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld) beziehen, sind dafür Beiträge für die anderen Leistungsträger (z. B. bei Bezug von Krankengeld Beiträge zur Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung) zu zahlen. Wenn die Beiträge für die Entgeltersatzleistungen dem Beitragsgläubiger nicht am Fälligkeitstag zur Verfügung stehen, müssen nunmehr auch dafür Säumniszuschläge erhoben und gezahlt werden.

Für die Erhebung der Säumniszuschläge auf verspätete Beiträge für Entgeltersatzleistungen gelten die Ausführungen in Rz. 2 bis 5 über die Erhebung von Säumniszuschlägen entsprechend.

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