Rz. 16

Arbeitnehmer können mit dem Arbeitgeber sowohl eine flexible Arbeitszeit als auch Altersteilzeit vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedeutet im Allgemeinen, dass in einem bestimmten Zeitraum eine volle Arbeitsleistung erbracht, aber ein Teil des erarbeiteten Arbeitsentgelts als Wertguthaben für die spätere (oder auch vorherige) Freistellung von der Arbeit verwandt wird.

Wenn mit der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung (= Wertguthabenvereinbarung nach § 7b) entsprechend § 7c gezahlt werden soll, ist für die Berechnung des Regelentgelts und des sich daraus ergebenden Nettoarbeitsentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende Arbeitsentgelt – ohne das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt – maßgebend (§ 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V).

 

Rz. 17

Durch die vorstehend geschilderte Regelung wird sichergestellt, dass der Versicherte Krankengeld auf der Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts erhält. Das darüber hinaus erarbeitete Arbeitsentgelt, das nicht an den Beschäftigten ausgezahlt, sondern für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung als Wertguthaben angespart wird, bleibt bei der Ermittlung des Regelentgelts und der Höhe des zu zahlenden Krankengeldes unberücksichtigt.

Das bei einem etwaigen Zuschuss zum Krankengeld maßgebende Nettoarbeitsentgelt wird – wie oben in Rz. 8 ff. aufgezeigt – ermittelt.

 

Rz. 18

Im Störfall (§ 23b Abs. 2) beitragspflichtig werdendes Wertguthaben bleibt bei der Bestimmung des Nettoarbeitsentgelts – auch rückwirkend – außer Betracht (vgl. Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 47 Rz. 137 unter Bezug auf BSG, Urteil v. 14.12.2006, B 1 KR 5/06 R).

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