Rz. 6

Abs. 1 Satz 1 nennt die erfassten Entgeltersatzleistungen. Zuschüsse können dem Grunde nach beitragsfrei zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Krankentagegeld geleistet werden. Der Kreis der Leistungen, zu denen sonstige Einnahmen dem Grunde nach beitragsfrei weiter geleistet werden können, umfasst darüber hinaus auch Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld und Elterngeld. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld sind nach § 20 MuSchG gesetzlich vorgeschrieben und gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV ohnehin beitragsfrei gestellt.

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