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Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld und vergleichbare Bezüge in der Sozialversicherung beitragsfrei bleiben. Um die Krankengeldzuschüsse nicht unnötig beitragspflichtig werden zu lassen, ist zum 1.1.2008 für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld etc. eine Bagatellgrenze von 50,00 EUR monatlich eingeführt worden. Wenn das Krankengeld und ein etwaiger Zuschuss zum Krankengeld sowie die sonstigen Einnahmen das Nettoentgelt i. S. d. § 47 SGB V um nicht mehr als 50,00 EUR monatlich überschreitet, bleiben die Zuschüsse zum Krankengeld und die sonstigen Einnahmen beitragsfrei und sind kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 14.

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