Rz. 10

Bei einem Störfall sind die nach den zuvor aufgezeigten Regelungen ermittelten Beiträge mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung für den Kalendermonat fällig, der dem Kalendermonat folgt, in dem

  1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind,
  2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet wird.
 
Praxis-Beispiel

Nach einem Störfall am 3.4.2010 werden die Beiträge für das Wertguthaben im Monat April 2010 abgerechnet. Das monatliche Arbeitsentgelt ist Ende April 2010 fällig. Die Beiträge aus dem Wertguthaben sind dann am 27.5.2010 (zusammen mit den Beiträgen für den Abrechnungsmonat Mai 2010) fällig.

Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers der Eintritt verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin erzielten Wertguthabens. In diesem Fall sind die Beiträge für das Wertguthaben zusammen mit den Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fällig.

 
Praxis-Beispiel

Der Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Erwerbsminderung des Beschäftigten geht am 5.10.2010 ein. Die Erwerbsminderung ist am 16.1.2010 eingetreten. Die Beschäftigung endet am 5.10.2010. Der Störfall wegen Eintritts der Erwerbsminderung ist der 15.1.2009 und der Störfall wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist der 5.10.2010. Die Störfälle werden im Oktober 2010 abgerechnet. Das monatliche Arbeitsentgelt wird Ende des Monats Oktober gezahlt. Die Beiträge aus dem Wertguthaben sind für beide Störfälle am 26.11.2010 (zusammen mit den Beiträgen für den Abrechnungsmonat November 2010) fällig.

Der in Abs. 2 Satz 9 fingierte, an den tatsächlichen Eintritt der Erwerbsminderung anknüpfende Störfall führt dazu, dass das bis zu diesem Zeitpunkt in der Ansparphase erwirtschaftete, aber noch nicht verbeitragte Wertguthaben bei der Rentenhöhe trotz der in § 75 Abs. 2 SGB VI angelegten Zäsur mit berücksichtigt wird (vgl. § 70 Abs. 3 SGB VI). Wird das Wertguthaben bei der DRV Bund geführt (vgl. § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), kann der Versicherte nach Abs. 2 Satz 10 der Auflösung des Wertguthabens widersprechen. Streitigkeiten des Versicherten mit seinem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Übertragung von Wertguthaben auf die DRV Bund sind vor den Sozialgerichten zu führen (BSG, Beschluss v. 10.12.2015, B 12 SF 1/14 R).

Ein Störfall tritt allerdings nur ein, wenn die Beschäftigung aufgrund der Feststellung von Erwerbsminderung endgültig endet. Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung lediglich auf Zeit geleistet und knüpft hieran (individual- bzw. tarifvertraglich geregelt) lediglich ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses an bzw. ist hiernach eine Wiedereinstellung für die Zeit nach Rentenbezug garantiert, so besteht die begründete Aussicht, dass das Wertguthaben noch zweckentsprechend verwendet werden kann. Dies steht der Annahme eines Störfalls entgegen (vgl. Sehnert, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 23b Rz. 28).

Die Auszahlung eines angesparten Wertguthabens nach einem Störfall in der Altersteilzeit ist kein rentenschädlicher Hinzuverdienst (so Hess. LSG, Urteil v. 15.9.2015, L 2 R 49/15).

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