Rz. 9

Der nach Abs. 2 ermittelte – und zuvor dargestellte – Umrechnungskurs ist mit Rücksicht auf Abs. 3 nicht monatlich neu zu ermitteln. Der Umrechnungskurs bleibt so lange maßgebend bis

  • die von einem deutschen Sozialleistungsträger gewährte Sozialleistung zu ändern ist (z. B. infolge der Rentenanpassung zum 1. Juli, bei Wechsel von einer Rente wegen Erwerbsminderung in eine Regelaltersrente),
  • sich das zu berücksichtigende ausländische Einkommen ändert oder
  • eine Kursveränderung von mehr als 10 v. H. gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Kalendermonaten.

Für die Prüfung einer Kursänderung von mehr als 10 v. H. ist der Umrechnungskurs nach Abs. 2 zu ermitteln (vgl. oben Abschn. 2.1.1 und 2.1.2).

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