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Bei Berücksichtigung von ausländischem Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung – vom Zeitpunkt der Entscheidung über die Leistung gesehen – in der Vergangenheit liegt, der für das ausländische Einkommen anzuwendende Umrechnungskurs des Kalendermonats maßgebend, in dem die Anrechnung des ausländischen Einkommens beginnt.

 
Praxis-Beispiel

Ein deutscher Rentenversicherungsträger stellt am 8.5.2006 eine Regelaltersrente mit Beginn am 1.3.2006 fest. Auf diese Regelaltersrente ist nach § 93 SGB VI eine – zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits geleistete – ausländische Unfallrente anzurechnen.

Im Zeitpunkt der Feststellung der Regelaltersrente (8.5.2006) liegt der Beginn der Anrechnung des ausländischen Einkommens (1.3.2006) in der Vergangenheit. Daher ist die ausländische Unfallrente mit dem für den Monat März 2006 ermittelten durchschnittlichen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank bzw. dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten durchschnittlichen Mittelkurs in Euro umzurechnen und der sich dadurch ergebende Betrag auf die Regelaltersrente anzurechnen.

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