Rz. 4

Die Höhe des Arbeitseinkommens ist gegenüber der Krankenkasse und/oder dem Rentenversicherungsträger nachzuweisen. Für den Nachweis ist für die gesetzliche Rentenversicherung (vgl. § 165 SGB VI) vorgeschrieben, dass die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend sind, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Die damit nachgewiesenen Einkünfte sind mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt für das maßgebende Veranlagungsjahr ergibt. Im Anwendungsbereich des § 165 Abs. 1 SGB VI ändern sich die Einkommensverhältnisse i. S. d. § 48 SGB X erst mit Erlass des nächsten Einkommensteuerbescheides (BSG, Urteil v. 4.12.2014, B 5 RE 12/14 R Rz. 13).

Die durch den Gesetzgeber angestrebte Parallelität von Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht führt nicht zu einer unmittelbaren Bindung der Sozialversicherungsträger an Entscheidungen der Finanzbehörden oder der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit. Die Sozialversicherungsträger wie auch die Sozialgerichte müssen nicht nur dann eine eigene Wertung vornehmen, wenn der Versicherte bzw. Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen der Finanzbehörden schlüssige und erhebliche Einwendungen erhoben hat, sondern auch dann, wenn unabhängig von solchen Einwendungen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen bestehen (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 4/13 R, mit Blick auf die Zuordnung von Mieteinnahmen zum Gewerbebetrieb des Klägers).

Erfasst sind beispielsweise grundsätzlich auch Gewinnanteile eines Kommanditisten. Denn gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb u. a. Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer KG und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist; dabei bezieht sich der Nebensatz ("bei der...") auch auf Gesellschafter einer OHG und einer KG. Zu prüfen ist deshalb auch bei ihnen, ob die Kommanditisten als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind. Dies wird in der Regel auch für die Gesellschafter einer KG zu bejahen sein, da eine KG, wie die OHG, keine juristische Person ist, sondern eine auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtete Personenvereinigung (Gesamthandsgemeinschaft), bei der alle Gesellschafter – auch die Kommanditisten – Träger des Gesellschaftsvermögens und der damit verbundenen Rechte und Pflichten sind. Voraussetzung dafür, dass auch ein Kommanditist als Mitunternehmer der KG anzusehen ist, ist allerdings, dass auch bei ihm die Hauptmerkmale für eine Unternehmerstellung vorliegen. Dies ist in aller Regel zu bejahen. Eine ggf. abweichende Bewertung hat das BSG sich lediglich für Ersatz- und Nachfolgeeinkünfte der Hinterbliebenen von Gesellschaftern (§ 24 Nr. 1 bis 3 EStG) vorbehalten (BSG, Urteil v. 25.2.2004, B 5 RJ 56/02 R Rz. 20). Zum Arbeitseinkommen gehört nach dem Urteil des BSG v. 14.12.1995 (2 RU 41/94) auch das Gehalt eines Geschäftsführers einer GmbH, der deshalb nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, weil er nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Private Zahlungen für die Betreuung, Versorgung und Erziehung eines Kindes in einer fremden Familie sind als Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG auf Zahlungen aus privaten Mitteln ist nicht entsprechend anzuwenden (BSG, Urteil v. 25.5.2011, B 12 R 13/09 R).

Der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 schließt neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch diejenigen aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 13 EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 EStG) ein. Innerhalb jeder einzelnen dieser 3 Einkunftsarten ist ein sog. horizontaler Verlustausgleich möglich. Zugleich sind Gewinne und Verluste innerhalb dieser 3 Einkommensarten untereinander ausgleichbar (sog. vertikaler Verlustausgleich). Der Abzug von Verlusten nach Maßgabe des § 10d EStG (Verlustvortrag und Verlustrücktrag) zählt hingegen nicht zu den "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" (BSG, Urteil v. 16.5.2001, B 5 RJ 46/00 R). Insbesondere ist auch ein Verlustausgleich zwischen Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt (§ 14) nicht möglich. Ist das Arbeitseinkommen negativ, so wird es insoweit mit "null" in die weitere Berechnung (z. B. bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V) eingestellt. Dies ergibt sich aus der zum 1.1.2002 "klarstellend" eingeführten Regelung des § 18a Abs. 2a für die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (vgl. zuvor aber schon BSG, Urteil v. 23.2.1995, 12 RK 66/93, zu § 240 SGB V). Anders mag dies im Rahmen des § 16 sein, der...

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