Rz. 13

Nach Abs. 3 Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer andere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Ehrenamts in der Sozialversicherung benachteiligt. Die Vorschrift i. V. m. der entsprechenden Bußgeldandrohung gibt den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauensmännern, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, einen umfassenden Schutz vor Behinderung oder Benachteiligung im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ausübung ihres Ehrenamts. Das Verbot richtet sich an jeden. Beispielsweise muss der Arbeitgeber die ehrenamtliche Tätigkeit seines Arbeitnehmers dulden. Er darf ihn etwa im beruflichen Fortkommen oder bei notwendigen Entlassungen nicht benachteiligen.

Nach Abs. 3 Nr. 2 handelt ordnungswidrig, wer als gesetzlicher Vertreter einer Krankenkasse unrichtig versichert, dass die Jahresrechnung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (§ 77 Abs. 1a Satz 2).

 

Rz. 14

Die Vorschrift des Abs. 3a betrifft ebenfalls die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, im Gegensatz zur Regelung des Abs. 3 aber lediglich Arbeitgeber. Ordnungswidrig handelt danach, wer als Arbeitgeber

  • seine Verpflichtung zur Ausstellung und Aushändigung der Wahlunterlagen zu den Sozialversicherungswahlen für die in seinem Betrieb Beschäftigten oder
  • seine Verpflichtung zur Mitteilung der für die Ausstellung der Wahlunterlagen notwendigen Angaben an den Unfallversicherungsträger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt (vgl. § 55 Abs. 2 bzw. Abs. 3 i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 6 SVWO).

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