Rz. 3

Ordnungswidrig handelt nur, wer schuldhaft gegen die genannten Bestimmungen verstößt. Dabei ist das erforderliche Maß des Verschuldens unterschiedlich: Die in Abs. 1 aufgeführten Zuwiderhandlungen sind bei Vorsatz als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bedroht, aber auch bei Leichtfertigkeit. Die in den Abs. 2, 3 und 3a genannten Tatbestände enthalten keine Angabe zum Verschuldensgrad, sodass sie nur bei vorsätzlichem Handeln als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können (vgl. § 10 OWiG).

Eine große Zahl der in § 111 aufgeführten Rechtsverstöße wird also nicht nur bei vorsätzlichem, sondern bereits bei leichtfertigem Handeln als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.

Mit dem Begriff der Leichtfertigkeit hat der Gesetzgeber den zuvor teilweise auch im Verwaltungsrecht gebräuchlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit ersetzt. Dies bedeutet jedoch keine Änderung in der Sache, weil der Begriff der Leichtfertigkeit im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht generell dem zivilrechtlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit entspricht. Leichtfertigkeit (= grobe Fahrlässigkeit) ist dann gegeben, wenn die erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt wird (vgl. Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Vorsätzlich handelt, wer einen Rechtsverstoß mit Wissen und Wollen begeht (unbedingter Vorsatz) oder ihn billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). Hinsichtlich des Ausschlusses von Vorsatz sowie der Vorwerfbarkeit des Handels sind §§ 11 und 12 OWiG zu beachten.

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