Rz. 21

Im Gegensatz zu Abs. 1 sind die Datenempfänger nicht ausdrücklich benannt. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur an die Bedingung "zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung" geknüpft.

Die übermittelnde Stelle muss also vor einer Datenweitergabe prüfen, ob es sich bei der anfragenden Stelle um eine Stelle handelt, die nach Bundes- oder Landesrecht für die Rasterfahndung zuständig ist. Die Zuständigkeiten für die Rasterfahndungen ergeben sich aus den einzelnen Polizeigesetzen der Länder, z. B. § 46 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG), § 47 des Berliner Polizeigesetzes (ASOG), § 47 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG).

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