Rz. 29

§ 242 Abs. 3 Buchst. b beinhaltet eine weitere alternative Möglichkeit zur Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren (§ 51 Abs. 2) für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres. Diese Regelung gilt für Versicherte, die zwar 25 Jahre mit Beitrags- und Ersatzzeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung nachweisen, vor dem 1.1.1969 aber weniger als 15 Jahre mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) zurückgelegt haben.

 

Rz. 30

Voraussetzung für die Erfüllung der Wartezeit nach § 242 Abs. 3 Buchst. b ist

Bei der Prüfung dieser alternativen Möglichkeit der Wartezeiterfüllung sind die vor dem 1.1.1969 verrichteten Untertagearbeiten gemäß § 242 Abs. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb in ständige Arbeiten unter Tage umzurechnen. Hierbei werden die bis zum 31.12.1968 verrichteten Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) nach Maßgabe des § 238 Abs. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa im Verhältnis 2:3 aufgewertet und die bis zum 31.12.1967 verrichteten sonstigen Arbeiten unter Tage, die nicht Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten waren, im Verhältnis 3:2 abgewertet (§ 242 Abs. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb). Für die Umrechnung von Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten sowie von sonstigen Arbeiten unter Tage in ständige Arbeiten unter Tage kommen nach dem Wortlaut der Vorschrift nur volle Monate mit Untertagearbeiten in Betracht.

 

Rz. 31

Bei der Prüfung der Wartezeit von 25 Jahren nach der Übergangsregelung des § 242 Abs. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb werden somit folgende Zeiten als ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten angerechnet:

  • ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten (§ 61 Abs. 1 und Abs. 2) ab 1.1.1968 (bzw. ab 1.1.1969, soweit im Jahre 1968 Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten nach Anlage 9 zum SGB VI verrichtet worden sind); diese Kalendermonate werden in vollem Umfang angerechnet (im Verhältnis 1 : 1),
  • volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) bis zum 31.12.1968; die Anrechnung erfolgt im Verhältnis 2:3, so dass eine Aufwertung der Hauerarbeiten vorzunehmen ist (§ 242 Abs. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa),
  • Teilmonate mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) bis zum 31.12.1968; die Anrechnung erfolgt in vollem Umfang, also im Verhältnis 1 : 1,
  • volle Kalendermonate mit sonstigen Arbeiten unter Tage bis zum 31.12.1967; die Anrechnung erfolgt im Verhältnis 3:2, so dass eine Abwertung der sonstigen Arbeiten unter Tage bei Umrechnung dieser Arbeiten in ständige Arbeiten unter Tage vorzunehmen ist (§ 242 Abs. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb).

Teilmonate mit sonstigen Arbeiten unter Tage bleiben bei Prüfung der Wartezeit nach § 242 Abs. 3 Buchst. b unberücksichtigt.

Wegen der Umrechnung der Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) sowie der vor dem 1.1.1968 verrichteten sonstigen Arbeiten unter Tage in ständige Arbeiten unter Tage (§ 61) wird im Übrigen auf die Komm. zu § 238 Abs. 4 verwiesen.

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