Rz. 1

§ 176 ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 30 des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) trat in Abs. 2 die "Deutsche Rentenversicherung Bund" an die Stelle der "Träger der Rentenversicherung". Die Vorschrift regelte zunächst nur die Beitragszahlung und Abrechnung beim Bezug von Krankengeld und Verletztengeld. Satz 2 des Abs. 3 wurde durch Art. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) angehängt, die Überschrift wurde entsprechend erweitert. Mit Wirkung zum 1.1.2015 wurden durch Art. 6 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 Anpassungen und Ergänzungen wegen des neu geschaffenen Pflegeunterstützungsgeldes vorgenommen. Durch Art. 7 Nr. 10 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde mit Wirkung zum 1.1.2018 Abs. 3 Satz 2 mit Blick auf den zeitgleich in Kraft getretenen § 60 SGB IX (sog. andere Anbieter) ergänzt.

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