Vorbemerkungen zu §§ 18a bis 18e

Witwen- und Witwerrenten der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung werden seit 1986 aufgrund des HEZG v. 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450) unter gleichen Voraussetzungen gewährt.

Seitdem sind auch eigene Einkünfte auf Hinterbliebenenrenten (seit 1.1.1992: Renten wegen Todes) anzurechnen, soweit sie einen bestimmten Freibetrag überschreiten.

Ausnahme: Haben Eheleute bis zum 31.12.1988 eine Erklärung zugunsten des bis Ende 1985 geltenden Rechts abgegeben, bleiben für sie – in der Rentenversicherung – weiterhin die alten Rechtsvorschriften maßgebend.

In diesen Fällen gilt nach § 314 Abs. 1 SGB VI, dass

  • auf die der Witwe nach dem Tod des Ehemannes zu zahlende Hinterbliebenenrente Einkommen nicht angerechnet wird;
  • Witwerrente – ohne Einkommensanrechnung – nur zusteht, wenn die verstorbene Ehefrau den Familienunterhalt überwiegend bestritten hatte.

Das zuvor Gesagte gilt sinngemäß für Hinterbliebenenrenten an frühere Ehegatten.

Die Einkommensanrechnung ist für die Rentenversicherung bei Renten wegen Todes (§§ 46 ff. SGB VI) in § 97 SGB VI geregelt. Waisenrenten sind seit dem 1.7.2015 von der Einkommensanrechnung ausgenommen (§ 97 Abs. 1 SGB VI).

Für die Unfallversicherung gelten § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2 SGB VII; bis 30.6.2015 § 68 Abs. 2 SGB VII für Waisenrenten.

Beim Zusammentreffen mit einer Unfallhinterbliebenenrente ist zuerst die Ruhevorschrift des § 93 anzuwenden. Danach kommt ggf. die Anrechnung von Einkommen in Betracht.

Selbst wenn die Hinterbliebenenrente wegen der Einkommensanrechnung ganz oder teilweise nicht zu zahlen ist, bleibt der gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erhalten (§ 5 SGB V, § 20 SGB XI).

Während die Vorschriften des SGB VI bzw. VII die Einkommensanrechnung selbst zum Inhalt haben, regeln §§ 18 a bis 18e Art und Umfang des zu berücksichtigenden Einkommens (s. unten).

Trifft eine Rente wegen Todes mit eigenem Einkommen i. S. v. §§ 18 a bis 18e zusammen, ist das Einkommen auf die Rente anzurechnen, soweit es einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Rentenmindernd wirken sich allerdings nur 40 % des überschießenden Betrages aus (§ 97 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 65 Abs. 3 SGB VII).

Der Freibetrag beträgt monatlich

  • bei Witwen-, Witwer-, Geschiedenen- oder Erziehungsrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts/aktuellen Rentenwerts (Ost); §§ 68, 255a SGB VI und betrug
  • bei Waisenrenten wegen des geringeren Unterhaltsbedarfs 2/3 davon (d. h. das 17,6fache des maßgebenden aktuellen Rentenwerts).

Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Rentenberechtigten um das 5,6fache des jeweiligen aktuellen Rentenwerts.

Seit dem 1.7.2016 gelten folgende Freibeträge:

 
Witwen-, Witwer-, Geschiedenen- und Erziehungsrente   zusätzlicher Freibetrag je Kind

alte

Bundesländer

neue

Bundesländer
 

alte

Bundesländer

neue

Bundesländer
803,88 EUR 756,62 EUR   170,52 EUR 160,50 EUR

Auf die Witwen und Witwern für die ersten 3 Monate zustehende Hinterbliebenenrente in Höhe der vollen Erwerbsminderungs- bzw. Altersrente des/der Versicherten (Rente für das Sterbevierteljahr) ist Einkommen nicht anzurechnen.

Die Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung ist im Übrigen vom BVerfG mehrfach bestätigt worden (BVerfG, Urteile v. 18.2.1998, 1 BvR 1318/86 und 1484/86, BVerfGE 97 S. 271 = SozR 3-2950 § 58 Nr. 1).

§§ 18 a bis 18e auf einen Blick

  • § 18a benennt, welche eigenen, d. h. selbst erworbenen Einkommen (also keine abgeleiteten Einkünfte, wie Leistungen an Hinterbliebene) auf die Rente anzurechnen sind. Dazu gehören seit 2002 – aufgrund des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) – nahezu alle Einkunftsarten, und zwar

    • das Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkünfte),
    • sog. Erwerbsersatzeinkommen, die an die Stelle von Erwerbseinkommen getreten sind, wie Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung, Pensionen,
    • Einkommen aus Vermögen.
  • § 18b legt fest, wie sich das nach § 18a in Bruttobeträgen ermittelte Einkommen – als Nettoeinkommen – mindernd auf die Rente auswirkt.
  • §§ 18c bis 18e enthalten Regelungen, in welchem Umfang das Einkommen beim erstmaligen Zusammentreffen mit der Rente anzurechnen ist und wie und ab wann Einkommensänderungen zu berücksichtigen sind.

Die gesetzlichen Neuregelungen (davon sind §§ 18a, 18b, 18d betroffen) gelten grundsätzlich nur für Rentenfälle ab 1.1.2002.

§§ 18a ff. werden – aus Gründen des Vertrauensschutzes – durch § 114 wie folgt ergänzt:

  • Todesfälle vor 2002

    Es werden weiterhin nur die in § 18a i. d. F. v. 31.12.2001 genannten Einkommen angerechnet (also beispielsweise keine Vermögenseinkommen).

  • Todesfälle ab 2002

    Die "alten" günstigeren Regelungen finden über den 31.12.2001 hinaus Anwendung für

    • Witwen- und Witwerrenten aus Ehen vor 2002, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist,
    • Renten an vor 2002 geborene Waisen (für Rentenbezugszeiten bis 30.6.2015) und
  • Erziehungsrenten aus Ehen vor 2002, wenn mindestens ein geschiedener Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist.

    Die...

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