0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2017 neu eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Absendernummer tritt in Sonderfällen neben die Betriebsnummer, um auch dann sicherzustellen, dass Rückantworten der Sozialversicherungsträger den Absender erreichen. Das ist dann von Bedeutung, wenn Arbeitgeber mehrere Abrechnungssysteme verwenden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Regelung stellt klar, dass grundsätzlich die in den Meldeverfahren zu nutzende Absendernummer eine Betriebsnummer ist. Nur in den Fällen, in denen eine meldende Stelle nur über eine Betriebsnummer verfügt und z. B. leitende Angestellte oder Auszubildende neben den sonstigen Beschäftigten gesondert abrechnen und melden will -ggf. sogar mit einem anderen Abrechnungssystem – muss sichergestellt sein, dass die Rückantworten der Sozialversicherungsträger auch genau wieder den Absender bei der meldenden Stelle erreichen, der die Ausgangsmeldung übermittelt hat. Daher ist in diesen Fällen eine zusätzliche Kennung notwendig. Dazu dient zukünftig die Absendernummer. Als alphanumerische Ziffernfolge ist sie eindeutig von der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes unterscheidbar. Ihre Verknüpfung mit dem meldenden Zertifikat macht andererseits eine klare Prüfung möglich, ob die meldende Stelle zur Nutzung dieser Absendernummer auch autorisiert ist. Obwohl es sich in der Praxis nur um eine geringe Zahl von betroffenen Unternehmen handelt, ist die Regelung notwendig, um mögliche Verstöße gegen den Datenschutz zu vermeiden (BR-Drs. 117/16 S. 37).

 

Rz. 4

Die gesonderte Abrechnungsnummer ist nur dann zu vergeben, wenn eine meldende Stelle für einen Beschäftigungsbetrieb für mehr als einen Abrechnungskreis Meldungen erstatten will. Für die gesonderte Abrechnungsnummer ist ein festgelegter alphanumerischer Nummernkreis zu nutzen.

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