Rz. 3

Die Betriebsnummer, die ein Kernelement des gesamten Meldeverfahrens darstellt, enthält geschützte Sozialdaten. Deshalb muss die Nutzung dieser Daten gesetzlich geregelt werden. Die nunmehr erfolgte Normierung entspricht der bisherigen Praxis und den Bestimmungen des BDSG sowie der Verordnung (EU) 2016/679. Im Ergebnis wird ein sehr weitgehender Einsatz der Betriebsnummer in der gesamten Sozialverwaltung erlaubt, was auch nicht zu beanstanden ist, da die Betriebsnummer – anders als die Versicherungsnummer – keine unmittelbaren personenbezogenen Daten enthält. Adressaten der Datenverarbeitung sind die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Stellen.

 

Rz. 4

Abs. 2 bestimmt den (weiten) Kreis der Stellen, die die Betriebsnummer verarbeiten dürfen. Wie auch in §§ 67 ff. SGB X ist dies jedoch nur soweit zulässig, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Anderen Stellen (z. B. Gerichte) ist die Verarbeitung nur erlaubt, soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Stellen erforderlich ist, also nicht zur Erfüllung sonstiger eigener Aufgaben.

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