Rz. 12

In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten verringert sich der vom Arbeitgeber während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld zu tragende Mindestanteil an den Lehrgangskosten auf 25 %. Mit dieser in Satz 1 enthaltenen Regelung soll es kleinen und mittelständischen Unternehmen erleichtert werden, Transfergesellschaften einzurichten und darin Qualifizierungen anzubieten (BT-Drs. 19/17740 S. 3). Abs. 3 Satz 2 ermöglicht es der Agentur für Arbeit, in Insolvenzfällen eine geringere Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten vorzusehen. Dies kann auch einen Verzicht auf eine Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten bedeuten (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 111a Rz. 21; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 18.2.2021). Nach Abs. 3 Satz 2 kann die Agentur für Arbeit abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eine niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten festlegen, wenn ein Insolvenzereignis i. S. v. § 165 Abs. 1 Satz 2 vorliegt. Ein dementsprechendes Insolvenzereignis liegt vor, wenn

  1. die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers,
  2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
  3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommen.
 

Rz. 13

Die Förderung steht im Ermessen der Agentur für Arbeit ("können … gefördert werden"). Das Ermessen bezieht sich dabei sowohl auf das "Ob" als auch auf die Höhe der Förderung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge