Rz. 9

Abs. 2 regelt die Fördermöglichkeit für eine berufliche Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt und während der Beschäftigung in der Transfergesellschaft begonnen wird, absehbar aber über das Ende der Beschäftigung in der Transfergesellschaft hinaus andauert. Durch die zum 29.5.2020 erfolgte Änderung ist der Anwendungsbereich von § 111a erweitert worden und nicht mehr auf Ältere und Geringqualifizierte beschränkt.

 

Rz. 10

Nach Satz 1 Nr. 2 ist Fördervoraussetzung, dass der Arbeitgeber während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld mindestens 50 % der Lehrgangskosten trägt. Der Anteil von 50 % umfasst die Kosten der gesamten Maßnahme (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 111a Rz. 20). Nach Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld erfolgt die vollständige Übernahme der Lehrgangskosten durch die Agentur für Arbeit (Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 18.2.2021). Darüber hinaus umfasst die Förderung die vollständige Übernahme der Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Kinderbetreuung sowie Fahrtkosten.

 

Rz. 11

Mit Beginn der berufsabschlussbezogenen Weiterbildung besteht unter den Voraussetzungen des § 144 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Dieser ruht während der Zeit in der Transfergesellschaft. Mit dem Wegfall des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld wegen der Beendigung der Beschäftigung in der Transfergesellschaft lebt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung auf, so dass der Lebensunterhalt während der weiteren Teilnahme an der Maßnahme sichergestellt ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge