Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 können Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Transferkurzarbeiter nach § 111 haben, bei der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld enden, durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.

 

Rz. 4

Die einzelnen Fördervoraussetzungen sind in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschrieben. Die dort genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Gefördert werden können Arbeitnehmer, denen i. S. v. § 81 Abs. 2 ein Berufsabschluss fehlt oder die bei Beginn der Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung das 45. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1). Ein Berufsabschluss fehlt bei Arbeitnehmern, die nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist. Gefördert werden können auch Arbeitnehmer, die zwar über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch seit mehr als 4 Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit ausüben. Voraussetzung für eine Förderung dieses Personenkreises ist, dass sie eine dem Berufsabschluss entsprechende Tätigkeit voraussichtlich nicht mehr ausüben können (§ 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).

 

Rz. 5

Weitere Voraussetzung ist, dass die Agentur für Arbeit den betreffenden Arbeitnehmer vor Beginn der Maßnahme beraten hat (Nr. 1). Förderschädlich ist es demnach, wenn die Beratung erst nach Beginn der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme erfolgt.

 

Rz. 6

Zudem ist Fördervoraussetzung, dass der Träger der Maßnahme und die Maßnahme selbst zugelassen sind (Nr. 2). Vierte Fördervoraussetzung ist, dass die Maßnahme während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld endet. Schließlich kommt eine Förderung nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 % der Lehrgangskosten trägt (Nr. 3).

 

Rz. 7

Die Förderung nach Abs. 1 umfasst die Übernahme von höchstens 50 % der Lehrgangskosten und die vollständige Übernahme der Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Kinderbetreuung sowie Fahrtkosten. Während der Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Transfergesellschaft wird das Transferkurzarbeitergeld weitergezahlt.

 

Rz. 8

Die Förderung steht im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit ("können…gefördert werden"). Das Ermessen bezieht sich dabei sowohl auf das "Ob" als auch auf die Höhe der Förderung. Die von der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 81 ff. SGB III ergangenen Weisungen sind auf § 111a entsprechend anzuwenden (Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, Stand: 8/2016).

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