Hat der Arbeitnehmer bereits Urlaub bewilligt erhalten, muss er sich dann während des Urlaubs aufgrund einer Absonderungsanordnung oder einer Regelung des Infektionsschutzgesetzes in Quarantäne begeben, stellt sich die Frage, ob diese Zeiten der Absonderung auf den Jahresurlaubsanspruch anzurechnen sind. In Fachliteratur und Rechtsprechung ist die Frage nicht abschließend geklärt. So wird zum einen vertreten, dass urlaubsstörende Ereignisse zum persönlichen Lebensrisiko des Arbeitnehmers gehören. Auf der anderen Seite wird eine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG befürwortet, wonach der Urlaub während einer Erkrankung dem Arbeitnehmer "gutgeschrieben wird".

Das BAG hat diese Frage dem EuGH vorgelegt.[1] Dieser sollte klären, ob der Arbeitsgeber aus dem Unionsrecht verpflichtet ist, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, der zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte. Diese Entscheidung des EuGH steht noch aus.

Die Frage stellt sich jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer während der Absonderung nicht erkrankt ist. Hat sich der Arbeitnehmer mit Corona infiziert, ist er arbeitsunfähig krank und die Regelung des § 9 BUrlG findet unmittelbar Anwendung. Noch nicht abschließend geklärt ist allerdings die Frage, ob ein Arbeitnehmer auch dann arbeitsunfähig erkrankt ist, wenn er mit dem Covid-19-Virus infiziert ist, aber keinerlei Symptome aufweist. Die praktischen Anwendungsfälle dürften daher momentan selten sein, denn eine Absonderung als Kontaktperson stellt nach den jeweiligen Landesregelungen die Ausnahme dar.

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber gehandelt und einen neuen § 59 IfSG geschaffen. Dort heißt es nun: "Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30, auch i. V. m. § 32, abgesondert oder hat er sich aufgrund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet."

Die Regelung ist am 17.9.2022 in Kraft getreten. Damit ist die vorliegend dargestellte Frage für die Zukunft weitgehend geklärt.

Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er tatsächlich mit Covid-19 infiziert ist und dass die Voraussetzungen für eine Absonderung vorliegen. Diese richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.

Nicht eindeutig sind aber die Fälle, in denen sich der Arbeitnehmer im Urlaub im Ausland nach dem jeweiligen nationalen Recht in Absonderung begeben muss. § 59 IfSG gilt eindeutig nur für eine Absonderung aufgrund deutscher Rechtsvorschriften, nicht aufgrund von ausländischen Rechtsvorschriften. Bei einer Absonderung im Urlaub aufgrund der Vorschriften des Rechtes des ausländischen Urlaubsortes gilt § 59 IfSG nicht. Hier kann allerdings auch von Bedeutung sein, welche Entscheidung der europäische Gerichtshof trifft.

In den Fällen vor dem 17.9.2022 sowie in Fällen, in denen der Arbeitnehmer sich im Ausland in Absonderung begeben muss, ist dem Arbeitgeber zu raten, den Urlaub zunächst nicht gutzuschreiben, sondern mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, dass die Entscheidung des EuGH abgewartet wird.

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