Zusammenfassung
Durch den Regierungswechsel sind steuerliche Überraschungen zum Jahreswechsel 2021/22 zunächst ausgeblieben. Aufgrund der andauernden Pandemie-Situation und der Bundestagswahl im September sind viele Gesetzgebungsvorhaben bereits im Laufe des Jahres abgeschlossen worden. Teilweise liegen sogar bereits Anwendungserlasse zu den Neuregelungen vor.
Zu den gesetzlichen Neuerungen gehört die steuerliche Förderung der Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen sowie die Einführung einer Körperschaftsteueroption, die auch lohnsteuerliche Folgen hat. Weitere Neuerungen ab 2022 stammen aber auch aus bereits länger zurückliegenden Gesetzesvorhaben, wie die verschobene Verschärfung der Gutscheinregeln bei gleichzeitiger Anhebung der Sachbezugsfreigrenze, Anpassungen bei Alleinerziehenden oder strengere Voraussetzungen bei Hybrid-Elektroautos. Bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es ab 2022 Änderungen in anderen Rechtsbereichen, die letztlich auch Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung haben.
Nun hat die neue Bundesregierung Anfang 2022 weitere Gesetzentwürfe vorgelegt, die teilweise noch mit Rückwirkung zum 1.1.2022 in Kraft treten oder Corona bedingte Sonderregelungen weiter verlängern sollen.
Lohnsteuer: Änderungen ergeben sich in zahlreichen Vorschriften des EStG. Hinzuweisen ist u. a. auf den neuen § 19a EStG sowie im Körperschaftsteuergesetz auf den neuen § 1a KStG. Wichtige Informationen zu den neuen Gutscheinregeln finden sich im BMF-Schreiben v. 13.4.2021, IV C 5 – S 2334/19/10007 :002, BStBl 2021 I S. 624.
Im Jahr 2022 neu in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz, das die Verlängerung Corona bedingter Sonderregelungen z. B. zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2022 oder der Homeoffice-Pauschale für den VZ 2022 enthält, sowie das Steuerentlastungsgesetz 2022, das rückwirkend ab 1.1.2022 eine Anhebung der sog. Fernpendlerpauschale auf 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer sowie die Erhöhung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags vorsieht.
1 Änderungen bei Sachbezügen und Gutscheinen
1.1 Anhebung der Sachbezugsfreigrenze
Ab dem Jahr 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR auf 50 EUR angehoben.[1] Das soll die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vereinfachung durch die Sachbezugsfreigrenze in einem etwas erweiterten Umfang auch weiterhin zulassen. Die nachstehend geschilderten Schwierigkeiten mit den neuen Gutscheinregeln werden damit aber sicherlich nicht gelöst.
1.2 Verschärfungen bei Gutscheinen
Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug sollten eigentlich durch eine gesetzliche (Neu-)Regelung bereits ab 2020 beseitigt werden.[1] Kritisch hinsichtlich der Sachbezugseigenschaft sind seit der Änderung insbesondere sog. Geldkarten, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können, sowie Gutscheine mit unbegrenzten Einlösungsmöglichkeiten.
Nach dem Gesetzeswortlaut in § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG liegt seit dem 1.1.2020 bei Geldkarten, die als sog. Geldsurrogate im unbaren Zahlungsverkehr eingesetzt werden können, keine Sachleistung, sondern eine Geldleistung vor. Als Geldleistung zu behandeln sind daher insbesondere Geldkarten, die
- über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen,
- für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet
- sowie als generelles Zahlungsmittel hinterlegt
werden können (weltweit einsetzbare Kreditkarte).
Für die ebenfalls kritischen Gutscheine mit unbegrenzten Einlösungsmöglichkeiten[2] hat die Verwaltung aufgrund vielfältiger Kritik und zahlreicher Unsicherheiten die Anwendung der Neuregelung letztlich per Erlass um 2 Jahre verschoben.[3] Ab 2022 kommt es aber nunmehr auch hier zu Verschärfungen.
Verschärfung gilt auch für Aufmerksamkeiten und Pauschalierung nach 37b
Die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug ist insbesondere bei der Anwendung der Sachbezugsfreigrenze von entscheidender Bedeutung. Sie gilt aber auch bei der Abgrenzung steuerfreier Aufmerksamkeiten bis zu 60 EUR bei persönlichen Ereignissen und bei der Anwendung der Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG.
1.3 Kriterien für Anerkennung als Sachbezug ab 2022
Gutscheine sind nur noch begünstigt, wenn sie
- ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (das war bereits seit 2020 Voraussetzung) und
- ab 2022 – neu – die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Was mit dem 2. Teil der Definition gemeint ist, war lange unklar. Inzwischen schafft jedoch ein Verwaltungserlass weitgehende Sicherheit bei der Abgrenzung begünstigter Gutscheine.[1]
Danach sind 3 verschiedene Kategorien erlaubt:
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