Begriff

Nach Ablauf eines Kalenderjahres muss der Arbeitgeber für alle Beschäftigten sowohl für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als auch für die Unfallversicherung jeweils eine Jahresmeldung erstellen. Gemeldet wird das im vergangenen Kalenderjahr beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Mit der Jahresmeldung werden einerseits die zur Rentenberechnung kalenderjährlich zu berücksichtigenden und andererseits die zur Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte an die Einzugsstelle gemeldet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlage der Meldungen ist § 28a Abs. 2 und 2a SGB IV. In § 10 DEÜV sind weitergehende Regelungen für die Abgabe der Jahresmeldung enthalten. Relevant sind außerdem das Gemeinsame Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" vom 29.6.2016 in der jeweils aktuellen Fassung sowie die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV vom 28.6.2023 (GR v. 28.6.2023) in der jeweils aktuellen Fassung.

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