Versicherte der privaten Pflegeversicherung haben die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung des privaten Versicherungsvertrags, wenn sie z. B.

  • anlässlich der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze,
  • wegen Verminderung des Arbeitsentgelts bei Reduzierung der Arbeitszeit oder
  • wegen Teilnahme an der Altersteilzeit

krankenversicherungspflichtig und damit auch pflegeversicherungspflichtig werden. Gleiches gilt, wenn sie aus anderen Gründen pflegeversicherungspflichtig nach § 21 SGB XI werden oder für sie ein Anspruch auf Familienversicherung nach § 25 SGB XI eintritt. Der private Pflegeversicherungsvertrag kann mit Beginn der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gekündigt werden.

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