Das private Krankenversicherungsunternehmen ist zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Krankenversicherung – und auch zur privaten Pflegeversicherung – verpflichtet, wenn eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (z. B. als Arbeitnehmer, Rentner, Student oder als Familienangehöriger) nicht zustande kommt.

Allerdings besteht die Verpflichtung zum erneuten Abschluss des Vertrags nur, wenn der vorherige Vertrag in der privaten Krankenversicherung mindestens 5 Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat.[1]

 
Wichtig

Neue Versicherung zu alten Konditionen

Wenn das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss des Versicherungsvertrags verpflichtet ist, muss es den Abschluss ohne Risikoprüfung zu den gleichen Tarifbedingungen akzeptieren, die zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrags bestanden haben. Außerdem sind die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen dem neuen Vertrag zuzuschreiben.

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