Die wieder krankenversicherungspflichtig werdenden Beschäftigten sind bei der gewählten Krankenkasse von den Beitragsgruppen mit Grund der Abgabe "32" abzumelden. Bezüglich der abzumeldenden Beitragsgruppe sind 2 Konstellationen möglich:

  • zuletzt freiwillig in der GKV bzw. in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert Beitragsgruppe (BGR) "9111" oder "0111"
  • zuletzt privat kranken- und pflegeversichert BGR "0110".

Da die Abmeldung lediglich zur Meldung einer Änderung des Versicherungsverhältnisses dient, ist auch eine Anmeldung bei der für die Durchführung der Krankenversicherung gewählten Krankenkasse zu erstatten. Als Grund der Abgabe ist in diesen Fällen der Meldegrund "12" einzusetzen.

 
Wichtig

Krankenversicherungspflicht löst Krankenkassenwahlrecht aus

Bei Eintritt der Krankenversicherungspflicht wegen Minderung des Arbeitsentgelts und bei Wiedereinsetzen der Krankenversicherungspflicht anlässlich der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze können die betroffenen Beschäftigten sofort eine andere Krankenkasse wählen. Das geht auch dann, wenn sie als freiwillig Versicherte bei einer Krankenkasse versichert waren. Die Einhaltung der 12-monatigen Bindungsfrist ist nicht erforderlich. Für den Wechsel zu einer anderen Krankenkasse bedarf es keiner Kündigung.[1]

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