Entgeltumwandlungen zur Finanzierung von Aufwendungen für eine betriebliche Altersvorsorge verringern das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und damit

  • das für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung maßgebende Jahresarbeitsentgelt sowie
  • ggf. die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge maßgebende Bemessungsgrundlage.

Bei dem SV-Freibetrag von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 3.624 EUR jährlich, 302 EUR monatlich; 2023: 3.504 EUR jährlich, 302 EUR monatlich) ist zu beachten, dass es sich hierbei um einen echten Freibetrag handelt. Wird also ein höheres Arbeitsentgelt umgewandelt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

Die nachfolgenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn der Arbeitnehmer die Höhe der Entgeltumwandlung verändert.

4.1 Widerruf

Sofern die Erklärung zur Entgeltumwandlung widerrufen wird, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vom Zeitpunkt des Widerrufs an neu zu berechnen.

4.2 Eintritt von Krankenversicherungspflicht

4.2.1 Arbeitnehmererklärung zur Umwandlung von Einmalzahlungen

Arbeitnehmer werden krankenversicherungspflichtig, wenn sie bislang aufgrund der Höhe ihres Arbeitsentgelts krankenversicherungsfrei waren und durch die Entgeltumwandlung ihr Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Grenze nicht mehr überschreitet. Die Krankenversicherungspflicht beginnt bei Umwandlung von Einmalzahlungen mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung gegenüber seinem Arbeitgeber wirksam erklärt.

Die Krankenversicherungspflicht beginnt ebenfalls mit dem Tag der wirksamen Erklärung der Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer, wenn die Erklärung bereits erhebliche Zeit vor dem erstmaligen Beginn der Entgeltumwandlung abgegeben wird. Dieser Sachverhalt tritt z. B. auf, wenn bereits zu Beginn eines Kalenderjahres die Umwandlung des im November oder Dezember zustehenden Weihnachtsgeldes erklärt wird.

4.2.2 Arbeitnehmererklärung zur Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt

Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt tritt die Krankenversicherungspflicht ggf. mit dem Monat ein, in dem erstmals laufendes Arbeitsentgelt umgewandelt wird.

 
Praxis-Beispiel

Umwandlung von Arbeitsentgelt wirkt sich auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze aus

Ein wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreier Beschäftigter mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 5.800 EUR – ohne Anspruch auf Sonderzahlungen – vereinbart (zulässig nach dem geltenden Tarifvertrag) mit seinem Arbeitgeber vom 1.4.2024 an die monatliche Umwandlung von 250 EUR zur Finanzierung eines Pensionsfonds.

Da jährlich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 3.624 EUR jährlich, 302 EUR monatlich) beitragsfrei umgewandelt werden können, bleiben die Zahlungen für die Monate April bis Dezember 2024 i. H. v. (9 × 250 EUR =) 2.250 EUR beitragsfrei.

Das monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt vermindert sich durch diese Entgeltumwandlung auf (5.800 EUR – 250 EUR =) 5.550 EUR monatlich. Dieses verminderte Arbeitsentgelt ist auch für die Prüfung der Krankenversicherungspflicht heranzuziehen, sodass dieses beitragspflichtige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2024 von 69.300 EUR jährlich unterschreitet.

Die Beschäftigung wird daher ab 1.4.2024 krankenversicherungspflichtig.

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