Die Mitgliedschaft endet bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden, nur dann zum Ablauf des Kalenderjahres, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Anderenfalls setzt sich die bisherige Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.[1]

 
Wichtig

Hinweis der Krankenkasse zum Nachweis einer anderen Versicherung

Die Krankenkasse muss den Versicherten bei Ausscheiden aus der Versicherungspflicht auf die Austrittsmöglichkeit hinweisen.

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