2.3.1 Lohnsteuerabzugsverfahren

Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1]

 
Hinweis

Wer als inländischer Arbeitgeber gilt

Als inländischer Arbeitgeber gilt dabei auch ein Arbeitgeber, der lediglich eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in Deutschland hat.[2] Als inländischer Arbeitgeber ist auch ein inländischer wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Arbeitnehmerentsendungen anzusehen[3]. Auch ein ausländischer Verleiher ist bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung ins Inland ein inländischer Arbeitgeber.[4]

Der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wird in die Lohnsteuerklasse I eingereiht.[5] Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die Steuerklasse und andere elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen (ELStAM-Verfahren).[6] Hierfür ist die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers erforderlich.[7] Hat der Arbeitnehmer noch keine Identifikationsnummer, können er oder der Arbeitgeber sie beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers[8] beantragen.[9]

In bestimmten Fällen wird das ELStAM-Verfahren noch nicht angewendet:

  • Berücksichtigung eines Freibetrags,
  • Antrag auf Steuerfreistellung nach DBA,
  • Antrag auf Minderung oder Begrenzung des Steuerabzugs nach DBA,
  • Fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag.

In diesen Fällen wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers vom Betriebsstättenfinanzamt eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt.[10]

[1] § 38 Abs. 1, 3 EStG; R 38.3 LStR; H 38.3 LStH, "Inländischer Arbeitgeber".
[2] § 38 Abs. 1, 3 EStG; R 38.3 LStR; H 38.3 LStH, "Inländischer Arbeitgeber".
[4] § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zum zuständigen Finanzamt s. H 38.3, 41.3 LStH.
[5] § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG. Zu Besonderheiten bei Einkunftsermittlung und Veranlagung bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern s. § 50 Abs. 1-2 EStG; zu Besonderheiten des Lohnsteuerabzugs s. R 39.4 LStR; H 39.4 LStH.

2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2]

Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn der Arbeitnehmer eine Veranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung beantragt (Antragsveranlagung).[4] Letzteres ist jedoch nur möglich bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats, die auch in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.[5]

Für das Veranlagungswahlrecht müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein. Staatsangehörige von Drittstaaten können daher selbst dann keinen Antrag auf Veranlagung stellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat haben.[6]

Antragsveranlagung nur für EU-/EWR-Bürger

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Island kann den Antrag auf Veranlagung also nur stellen, wenn er Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats ist. Der Antrag ist innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist von 4 Jahren zu stellen.[7] Zuständig für die Veranlagung ist das Betriebsstättenfinanzamt.[8] Bei der Veranlagung wird für die Steuerberechnung der Progressionsvorbehalt angewendet. Dabei werden die Einkünfte des Arbeitnehmers, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, also insbesondere die im Ausland erzielten Einkünfte, für die Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt.[9]

[3] §§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a, 39a Abs. 4, 39 Abs. 4 Nr. 3 EStG. Die Pflicht zur Veranlagung besteht jedoch nur, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (Pflichtveranlagungsgrenze, vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Die Pflichtveranlagungsgrenze liegt im Jahr 2024 bei 12.870 EUR.

2.3.3 Unterlassen des Lohnsteuerabzugs

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn bereits als steuerfrei behandeln und den Lohnsteuerabzug unterlassen, wenn die Voraussetzungen nach dem DBA v...

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