Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle:
- Bordpersonal von Schiffen[1],
- Bordpersonal von Luftfahrzeugen[2],
- Künstler und Sportler[3],
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4],
- Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[5],
- Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[6],
- Diplomaten und Konsularbeamte[7].
Auch andere zwischenstaatliche Abkommen oder Vereinbarungen können Sonderregelungen enthalten, die neben dem DBA zu beachten sind, z. B. bei Tätigkeiten für die EU, die UNO oder die NATO.[8]
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