Die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung ist vom Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beim Integrationsamt zu beantragen.[1] Der Arbeitgeber hat stets zuerst den Antrag auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung eines Schwerbehinderten zu stellen und die zustimmende Entscheidung des Integrationsamts abzuwarten, ehe er die Kündigung ausspricht. Das Integrationsamt holt – jeweils soweit vorhanden – eine Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung ein und gibt dem zu kündigenden schwerbehinderten Beschäftigten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Es soll seine Entscheidung, falls erforderlich, aufgrund mündlicher Verhandlung innerhalb eines Monats treffen und dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Beschäftigten zustellen. Stimmt das Integrationsamt zu, so kann der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erklären. Versäumt er die Frist, muss er erneut die Zustimmung beantragen. Widerspruch und Klage gegen die Zustimmung haben keine aufschiebende Wirkung.[2] Die Zustimmung des Integrationsamts beseitigt die zugunsten des schwerbehinderten Menschen bestehende Kündigungssperre für die Dauer eines Monats.[3] In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber bei unverändertem Kündigungsgrund auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen.[4] Dies kann z. B. nötig werden, wenn eine ausgesprochene Kündigung formunwirksam ist oder vom Arbeitnehmer wegen Nichtbeifügung einer notwendigen Vollmacht für den Kündigenden gemäß § 174 BGB zurückgewiesen wurde. Die Zustimmung des Integrationsamts wird durch die erste ausgesprochene Kündigung insoweit nicht "verbraucht".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge