Begriff

Eine Instrumentenversicherung wird abgeschlossen, um den Verlust oder die Beschädigung eines Instruments zu versichern.

Gehört das Instrument einem Arbeitnehmer, der das Instrument im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (z. B. Orchestermusiker) einsetzt, kann der Arbeitgeber ein überwiegend betriebliches Interesse an der Versicherung des Instruments haben. Übernimmt oder subventioniert der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Beiträge zur Instrumentenversicherung, stellt dies keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn und kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zum Arbeitslohnbegriff siehe § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Das FG Thüringen, Urteil v. 15.10.2003, IV 272/00, rkr., sieht in der anteiligen Übernahme einer Instrumentenversicherungsprämie keinen Arbeitslohn.

Sozialversicherung:Sofern kein Arbeitslohn im steuerlichen Sinne vorliegt, kann auch keine Beitragspflicht entstehen, s. § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Übernahme/Subventionierung von Versicherungsbeiträgen frei frei

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