Industrie- und Handelskammern sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen Bundeslandes unterstehen, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht insolvenzfähig, wenn das Landesrecht dies jeweils bestimmt. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) hat der Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 10.3.2009 nachgewiesen, dass in allen 16 Bundesländern solche landesrechtlichen Regelungen existieren. Aufgrund der vorgelegten landesrechtlichen Regelungen ist die Insolvenzfähigkeit der IHKs ausgeschlossen. Die IHKs gelten somit als nicht umlagepflichtige Arbeitgeber.

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