Fraktionen zählen nicht zu den öffentlichen Arbeitgebern und stehen nicht dem Bund, den Ländern, den Gemeinden sowie den Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts i. S. v. § 358 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III gleich. Sie sind daher als Arbeitgeber grundsätzlich insolvenzgeldumlagepflichtig.

Fraktionen können dann von der Insolvenzgeldumlagepflicht ausgenommen werden, wenn der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert[1], wie dies beispielsweise die Freie und Hansestadt Hamburg regelt.

In Anlehnung an § 12 Abs. 2 InsO muss der gesetzliche Sicherungsumfang bei Zahlungsunfähigkeit einer Fraktion mindestens Leistungen vorsehen, die nach den Vorschriften des SGB III über das Insolvenzgeld im Falle des Eintritts eines Insolvenzereignisses nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB III von Arbeitnehmern beansprucht werden können.

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