Bei Beschäftigten mit Behinderungen in Behindertenwerkstätten, die nicht Beschäftigte i. S. d. § 7 SGB IV sind, wird die Insolvenzgeldumlage nicht erhoben. Kriterien für eine Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV sind

  • ein Arbeitsverhältnis,
  • eine Beschäftigung nach Weisung,
  • eine Eingliederung in eine Arbeitsorganisation und
  • eine Entgeltzahlung.

Erhält der Beschäftigte mit Behinderungen hingegen Arbeitsentgelt, so ist von einer Beschäftigung im oben genannten Sinne auszugehen In diesen Fällen besteht Insolvenzgeldumlagepflicht.

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