Insolvenzumlagepflichtig ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt, von dem auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind. Schwierig wird die Beurteilung, wenn es sich um besondere Entgeltformen oder besondere Stadien einer Beschäftigung handelt. Wie wird die Umlage beispielsweise bei Kurzarbeit, bei Altersteilzeit oder aus fiktiven Entgeltzahlungen ermittelt?
Sozialversicherung: Die für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage maßgebende Rechtsvorschrift findet sich in § 358 SGB III. Außerdem behandelt das Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 3.11.2010 diese Thematik.
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