Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt gehören grundsätzlich zu den Arbeitnehmern im Sinne der Sozialversicherung. Wird ihnen tatsächlich kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind die Beiträge zur Rentenversicherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt i. H. v. 1 % der Bezugsgröße zu berechnen.[1] Das fiktive Arbeitsentgelt ist für die Berechnung der Umlage nicht zu berücksichtigen, sodass im Ergebnis für Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt keine Umlage fällig wird. Werden Praktika gegen Arbeitsentgelt geleistet, ist die Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Unbedeutend ist, ob es sich um ein vorgeschriebenes oder um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum handelt.

Für Teilnehmer an dualen Studiengängen ist die Insolvenzgeldumlage aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge