Das Insolvenzgeld ist in der Höhe des Netto-Arbeitsentgelts zu zahlen, das der Arbeitnehmer für den Insolvenzgeldzeitraum von seinem Arbeitgeber noch beanspruchen kann.[1] Dieses Arbeitsentgelt darf im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verjährt oder aufgrund von abgelaufenen (tariflichen oder vertraglich vereinbarten) Ausschlussfristen verfallen sein.

Das Insolvenzgeld ist auf das Netto-Arbeitsentgelt begrenzt. Es ergibt sich, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 7.550 EUR/West, 7.450 EUR/Ost) begrenzte Brutto-Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.

Das Insolvenzgeld ist wie andere Entgeltersatzleistungen steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.[2]

4.1 Insolvenzgeldfähiges Arbeitsentgelt

Zum insolvenzgeldfähigen Arbeitsentgelt gehören alle Geld- und Sachleistungen, die der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis als Gegenwert für die geleistete Arbeit zu beanspruchen hat.

Laufendes Arbeitsentgelt sowie Einmalzahlungen, die sich eindeutig der Arbeitsleistung bestimmter Kalendertage im Insolvenzgeldzeitraum zuordnen lassen, sind in voller Höhe (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zu berücksichtigen. Zu diesen Leistungen gehören z. B.

  • das im Insolvenzgeldzeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt,
  • rückwirkende Lohnerhöhungen für den Insolvenzgeldzeitraum (auch wenn der Tarifvertrag erst nach dem Insolvenzereignis abgeschlossen wurde),
  • Urlaubsentgelt für Urlaubstage im Insolvenzgeldzeitraum,
  • zusätzliches Urlaubsgeld, das sich aus Einzelbeträgen je Urlaubstag im Insolvenzgeldzeitraum zusammensetzt oder das sich als Prozentsatz des Urlaubsentgelts für Urlaubstage im Insolvenzgeldzeitraum errechnet,
  • Auslagenersatz, soweit die Auslagen im Insolvenzgeldzeitraum angefallen sind (z. B. Reisekosten, die durch Reisen im Insolvenzgeldzeitraum entstanden sind).

Keinen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen u. a.:

  • Arbeitsentgelte, die der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann, z. B.

    • Abfindungen (es wird damit kein Arbeitsentgelt abgegolten),
    • Urlaubsabgeltungsansprüche,
  • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,
  • Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung,
  • Jahressondervergütungen, soweit sie nicht dem Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen sind,
  • Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die durch eine nach der Insolvenzordnung angefochtene oder anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde,
  • Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin wegen eines Rechts zur Leistungsverweigerung nicht erfüllt.

Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern in der Kranken- und Pflegeversicherung gehört der vom Arbeitgeber zu leistende Zuschuss zu den Beiträgen zum Arbeitsentgelt.

4.2 Anteiliges Arbeitsentgelt

Dies sind Ansprüche auf Leistungen, die anteilig der Arbeitsleistung in mehreren Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen sind und zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden. Sie sind insolvenzgeldfähig, soweit sie einer Arbeitsleistung im Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen sind.

Entscheidend für die Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Insolvenzgeldzeitraum ist die Frage, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist. Deshalb werden bestimmte Entgelte nur anteilig berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die nicht der Arbeitsleistung bestimmter Kalendertage, aber anteilig der Arbeitsleistung mehrerer Entgeltabrechnungszeiträume zuzuordnen sind, wie Weihnachtsgelder und 13. oder 14. Monatsgehälter. Diese werden dann anteilig zugerechnet.

4.2.1 Zuordnung von Sonderzahlungen

Ist eine Sonderzuwendung (z. B. Weihnachtsgeld) im Insolvenzgeldzeitraum zu zahlen, hängt die Berücksichtigung im Rahmen des Insolvenzgeldes von der arbeitsvertraglichen Vereinbarung (Tarifvertrag, Einzelarbeitsvertrag) ab. Besteht bei vorherigem (unterjährigen) Ausscheiden des Arbeitnehmers ein zeitanteiliger Anspruch auf die Sonderzuwendung (z. B. anteilige Zahlung bei Ein- oder Austritt des Arbeitnehmers während des Kalenderjahres), so besteht für den 3-monatigen Insolvenzgeldzeitraum ein Anspruch auf 3/12 der Sonderzuwendung.

4.2.2 Zuordnung von Sonderzahlungen mit Stichtagsregelung

Anders verhält es sich, wenn es sich bei der Sonderzuwendung um eine "echte" Stichtagsregelung handelt (z. B. ein Anspruch auf die Sonderzuwendung, wenn sich der Arbeitnehmer am 1.5. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet). In diesem Fall besteht Anspruch auf die volle Sonderzuwendung im Rahmen des Insolvenzgeldes, wenn der Stichtag im Insolvenzgeldzeitraum liegt.

4.3 Arbeitsentgelte außerhalb des Insolvenzgeldzeitraums

Arbeitsentgeltansprüche, die für Zeiten vor oder nach dem Insolvenzgeldzeitraum zu beanspruchen sind, sind nicht insolvenzgeldfähig. Ansprüche für die Zeit vor dem Insolvenzgeldzeitraum können, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, beim Insolvenzverwalter als Insolvenzforderungen angemeldet werden. Arbeitsentgeltansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens können als Masseansprüche angemeldet werden. Sie werden aus der Insolvenzmasse vorab befriedigt.

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