§ 316 Abs. 1 SGB III begründet unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Insolvenzgeld-Regelung die Auskunftspflicht

  • des Arbeitgebers,
  • der Arbeitnehmer,
  • des Insolvenzverwalters und
  • sonstiger Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten (z. B. vorläufiger Insolvenzverwalter, Steuerberater, Mitarbeiter von Datenverarbeitungsfirmen).

Die Auskunftspflicht umfasst alle Umstände, die zur Feststellung der Ansprüche auf Insolvenzgeld erforderlich sind. Hierzu zählen z. B. der Umfang der rückständigen Arbeitsentgeltansprüche oder Umstände, die zur Festsetzung des Insolvenzereignisses geklärt werden müssen.

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