Der Betriebsrat behält im Insolvenzverfahren die Funktionsfähigkeit für die Wahrnehmung seiner Rechte, auch wenn der Betrieb im Insolvenzverfahren stillgelegt wird.[1] Das bereits zuvor von der Rechtsprechung[2] anerkannte Übergangsmandat des Betriebsrats gilt gemäß § 21a BetrVG nun auch gesetzlich für Spaltungen und Betriebszusammenlegungen bis zu 6 Monaten.

§ 120 InsO enthält eine Sonderregelung zur privilegierten Beendigung von Betriebsvereinbarungen in der Insolvenz, sofern diese die Insolvenzmasse in besonderem Maße belasten. Diese Regelung soll in Anbetracht der von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB angeordneten Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen bei Betriebsübergängen den Unternehmensverkauf erleichtern. Neben der "Soll"-Vorschrift einer Nachverhandlung solcher Betriebsvereinbarungen kommt insbesondere eine Kündigung der Betriebsvereinbarung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 InsO durch den Insolvenzverwalter mit der Kündigungsfrist von höchstens 3 Monaten in Betracht.

Insolvenzbezogene Kündigungen von Tarifverträgen sind dagegen nicht gesetzlich geregelt. Insbesondere vor der Insolvenz geschlossene Sanierungstarifverträge können (z. B. von Gewerkschaftsseite) gekündigt werden. Voraussetzung dafür ist aber der vorherige Versuch, mit dem Arbeitgeber eine Verhandlungslösung zu finden.[3] Streitig ist, ob eine im Sanierungsvertrag aufgenommene Lösungsklausel (ohne vorherige Verhandlungen) wirksam ist.[4]

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