Bei Insolvenz einer GmbH versucht das Finanzamt oftmals, die bestehenden Lohnsteuerschulden durch Haftungsbescheid bei den Geschäftsführern der GmbH geltend zu machen, weil diese steuerlich zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer verpflichtet sind. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich unterschiedliche Bewertung der Lohnsteuerabführungspflicht des Arbeitgebers in insolvenzreifer Zeit zu einer Pflichtenkollision führen. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht des Geschäftsführers zur Sicherung der Masse i. S. d. § 64 Abs. 2 GmbHG kann die Verpflichtung zur Vollabführung der Lohnsteuer jedoch allenfalls in den 3 Wochen suspendieren, die dem Geschäftsführer ab Kenntnis der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der GmbH nach § 64 Abs. 1 GmbHG eingeräumt sind, um die Sanierungsfähigkeit der GmbH zu prüfen und Sanierungsversuche durchzuführen. Nur in diesem Zeitraum kann das die Haftung nach § 69 AO begründende Verschulden ausgeschlossen sein.[1]

Beim Erwerb eines Unternehmens aus einer Insolvenzmasse haftet der Erwerber nicht für rückständige Lohnsteuer.

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