Im Insolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter/Treuhänder über. Dies hat auch Auswirkungen auf die Steuererklärungspflichten. Der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter des Schuldners muss auch dessen steuerliche Pflichten erfüllen.[1] Zu diesen steuerlichen Pflichten gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen, z. B. die Lohnsteuer-Anmeldung.

Mit der Eröffnung des Verfahrens können zu diesem Zeitpunkt begründete Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur noch nach Maßgabe der Insolvenzordnung geltend gemacht werden. Die ab Verfahrenseröffnung entstehenden Steuerverbindlichkeiten gelten als Neuverbindlichkeiten. Sie sind nicht Bestandteil des Insolvenzverfahrens und deshalb termingerecht zu bezahlen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht ein neues Steuerschuldverhältnis gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Dies zeigt sich daran, dass für den Betrieb regelmäßig eine neue Steuernummer vergeben wird.

Hat der Arbeitgeber die auf vor der Insolvenzeröffnung ausgezahlten Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer nicht abgeführt, gehört sie zu den Insolvenzforderungen. In diesem Fall muss das Finanzamt als Massegläubiger die Lohnsteueransprüche beim Insolvenzverwalter anmelden. Doch selbst wenn das Finanzamt im Insolvenzverfahren eine Haftungsschuld für nicht einbehaltene Lohnsteuer als Insolvenzforderung angemeldet hat, kann es den Arbeitnehmer als Gesamtschuldner für diese Lohnsteuer in Anspruch nehmen, solange die Haftungsschuld nicht aus der Insolvenzmasse getilgt wird. Die Forderungen des Finanzamts werden nicht vorab ausgekehrt.

Insolvenzverwalter muss steuerliche Arbeitgeberpflichten erfüllen

Beschäftigt der Insolvenzverwalter die Arbeitnehmer weiterhin, musser von den während des Insolvenzverfahrens gezahlten Arbeitslöhnen die Lohnsteuer ermitteln, einbehalten und abführen. Dabei muss der Insolvenzverwalter alle Pflichten erfüllen, die ohne Insolvenzeröffnung dem Arbeitgeber obliegen würden.

Gibt der Insolvenzverwalter jedoch das Unternehmen frei und der bisherige Unternehmer führt diesen Betrieb fort – darunter fällt auch die Lohnzahlung an seine Arbeitnehmer sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen – ist dieser Unternehmer auch verpflichtet, die Lohnsteuer-Anmeldungen an das Betriebsstätten-Finanzamt abzugeben.[2]

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