Durchschnittlich besteht eine Rentenauskunft einschließlich der Berechnungsanlagen aus ganzen 24 DIN-A4-Seiten. Um hier den Überblick behalten zu können, sind die wesentlichen Informationen aus den ersten beiden Seiten ersichtlich. Hier werden

  • die aktuelle Höhe einer vollen Erwerbsminderungsrente,
  • der aktuelle Stand einer monatlichen Altersrente und die Höhe einer bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze hochgerechneten Regelaltersrente sowie
  • Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen

dargestellt.

Anschließend folgen diverse Hinweise zur Rentenhöhe und den Anspruchsvoraussetzungen für die verschiedenen Rentenansprüche

  • wegen Erwerbsminderung,
  • wegen Alters und
  • für Hinterbliebene.

Diese Hinweise beinhalten neben den Informationen über die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen auch Ausführungen über mögliche Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente. Ferner enthält die Rentenauskunft einen Versicherungsverlauf, der alle beim Rentenversicherungsträger gespeicherten rechtserheblichen Daten enthält, und eine ausführliche Rentenberechnung.

 
Hinweis

Lücken im Versicherungsverlauf

Stellt der Rentenversicherungsträger fest, dass das Versicherungskonto unvollständig ist, enthält die Rentenauskunft eine Lückenmitteilung. Es werden alle zeitlichen Lücken vom Eintritt in die Versicherung bis zur Auskunftserteilung angegeben, die mindestens einen Kalendermonat umfassen. Für den Versicherten sollte diese Mitteilung Anlass sein, eine Kontenklärung beim Rentenversicherungsträger zu beantragen.

2.1 Besondere Rentenauskünfte

Auf Antrag erteilen die Rentenversicherungsträger auch Rentenauskünfte für ganz spezielle Anlässe.

2.1.1 Auskunft über den Beitragsaufwand zum Ausgleich einer Rentenminderung

Altersrenten, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, erhalten eine Rentenminderung in Höhe von 0,3 % der vorzeitigen Inanspruchnahme. Um die durch diese Minderung entstehende Versorgungslücke wieder zu schließen, kann eine Ausgleichszahlung geleistet werden. Um eine Ausgleichszahlung zu leisten, muss zunächst eine besondere Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. In dieser Auskunft wird u. a. dargestellt, wie hoch die Rentenminderung zu dem gewünschten Rentenbeginn ist und welcher Beitragsaufwand erforderlich wäre, um diese Minderung auszugleichen.

Absichtserklärung

Um diese Rentenauskunft zu erhalten, erklärt der Versicherte, dass er beabsichtigt, eine Altersrente vorzeitig mit Rentenabschlägen ab einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Diese Absichtserklärung ist für den Versicherten unverbindlich. Er ist später im Rentenfall nicht verpflichtet, die Rente ab diesem erklärten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Diese besondere Auskunft wird in der Regel erst ab dem 55. Lebensjahr erteilt. Bei berechtigtem Interesse des Versicherten kann diese besondere Auskunft auch vor dem 55. Lebensjahr erteilt werden. Ein berechtigtes Interesse liegt in jedem Fall mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor. Von einer Beitragszahlung aufgrund eines berechtigten Interesses vor Vollendung des 50. Lebensjahres sollte aber nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Denn: Vor Vollendung dürfte es für die Versicherten noch kaum vorhersehbar sein, ob sie tatsächlich vorzeitig mit Rentenabschlägen in Altersrente gehen wollen.

Zudem: Damit der Umfang der Beitragszahlung zum Ausgleich der höchstmöglichen Minderung errechnet werden kann, liegen dieser Rentenauskunft neben den bisher zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten auch zukünftige fiktive Beitragszeiten zugrunde (Prognoseberechnung). Je jünger der Versicherte bei der Auskunftserteilung ist, desto weiter liegt der Zeitpunkt des beabsichtigten Rentenbeginns in der Zukunft. Folglich wird die prognostizierte Rentenhöhe und damit auch der Beitragsaufwand zum Ausgleich einer Rentenminderung immer ungenauer. Es besteht damit die Gefahr, dass aufgrund einer ungenauen Prognoseberechnung eine zu hohe bzw. zu niedrige Beitragszahlung erfolgt.

 
Hinweis

Keine Erstattung zu viel gezahlter Beiträge

Zu viel gezahlte Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung werden jedoch im Rentenfall nicht erstattet.

Für jeden Kalendermonat nach dem Monat des Antrags auf Erteilung einer Rentenauskunft wird bei der Berechnung ein vom Arbeitgeber des Versicherten bescheinigtes fiktives Gehalt berücksichtigt. Der Arbeitgeber legt der Bescheinigung das gegenwärtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit zugrunde.

Bescheinigt der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt, werden für jeden in der Zukunft liegenden Kalendermonat Entgeltpunkte zugrunde gelegt, die dem durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkt aus Beitragszeiten des Kalenderjahres entsprechen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt wurden. Hierbei werden nicht nur Entgeltpunkte für Arbeitsentgelte, sondern auch solche für freiwillige Beiträge und andere Beiträge (z. B. wegen Sozialleistungsbezugs) berücksichtigt.

2.1.2 Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften

Ebenfalls auf Antrag wird eine Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erteilt. Diese Auskunft ist wichtig, wenn ein Versorgungsausgle...

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